Allgemeine Geschäftsbedingungen LexQuire Notarissen

ARTIKEL 1. AUFTRAGSVERHÄLTNIS

  1. LexQuire Notarissen wird unter der Gesellschaftsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt. Diese Gesellschaft wird hiernach auch als “LexQuire Notarissen” benannt.
  2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die einzelnen Gesellschafter, die Geschäftsführer und die durch LexQuire Notarissen aktuell und früher beschäftigten Mitarbeiter. An der Stelle, an der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesprochen wird von LexQuire Notarissen, und der Kontext dies zulässt, sind die Gesellschafter, die Geschäftsführer und die für die LexQuire Notarissen aktuell und früher beschäftigten Mitarbeiter gemeint.
  3. Der Auftrag kommt mit der Gesellschaft LexQuire Notarissen als solche zustande. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend davon ausgeht, dass der Auftrag durch eine bestimmte Person ausgeführt werden soll. Die Wirkung der Artikel 7:404 BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) und 7:407 Abs. 2 BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) wird ausdrücklich ausgeschlossen. LexQuire Notarissen ist berechtigt, einen Auftrag abzulehnen.
  4. Als Auftraggeber wird die natürliche Person oder die Rechtsperson verstanden, die den Auftrag (mit-)erteilt bzw. erteilen, sowie deren Gegenseite(n).
  5. Die Ausführung des erteilten Auftrages geschieht ausschließend für den Auftraggeber. Dritte können dem Inhalt der ausgeführten Tätigkeiten keine Rechte ableiten. Soweit ein Dritter von dem Inhalt der verrichteten Tätigkeiten auf irgendeine Art und Weise Gebrauch macht, ist die dritte Partei an den Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gebunden.
  6. Die Anwendung der eventuellen Ankaufs- oder anderen allgemeinen (Geschäfts-) Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich zurückgewiesen.
  7. Für den Fall, dass der Auftrag durch mehr als eine Person erteilt wird, ist jeder der Personen gesamtschuldnerisch für die Zahlbeträge, die im Zusammenhang mit dem Auftrag an LexQuire Notarissen entstehen, haftbar.
  8. Wird ein Auftrag von einer natürlichen Person im Namen einer juristischen Person erteilt, so ist diese natürliche Person auch der private Auftraggeber, wenn sie als (Mit-)Entscheidungsträger dieser juristischen Person angesehen werden kann. Bei Nichtzahlung durch die juristische Person haftet diese daher persönlich für die Begleichung der Rechnung, unabhängig davon, ob die Rechnung auf den Namen einer juristischen Person oder auf den Namen des Kunden als natürliche Person, auf Wunsch des Kunden oder anderweitig ausgestellt wurde.

ARTIKEL 2. AUSZUFÜHRENDE TÄTIGKEITEN

  1. Die Tätigkeiten werden von LexQuire Notarissen unter Einhaltung der gesetzlichen und sonstigen für Notare geltenden Vorschriften ausgeführt.
  2. Sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Bearbeitung des Auftrags nach den üblichen Arbeitsmethoden der LexQuire Notarissen.
  3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass LexQuire Notarissen alle Daten, die LexQuire Notarissen als erforderlich angibt oder von denen der Auftraggeber vernünftigerweise annehmen muss, dass sie für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Wenn die für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Daten LexQuire Notarissen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat LexQuire Notarissen das Recht, die Ausführung des Vertrages auszusetzen und/oder dem Auftraggeber die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten zu den üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.
  4. Die Ausführungsfrist beginnt erst, nachdem der Auftraggeber LexQuire Notarissen die Daten zur Verfügung gestellt hat, unbeschadet des Rechts der LexQuire Notarissen, die Ausführung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu beginnen.
  5. LexQuire Notarissen ist berechtigt, seine Tätigkeit einzustellen, wenn eine Vorschusszahlung oder eine Zwischenzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.
  6. LexQuire Notarissen haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass LexQuire Notarissen sich auf unrichtige und/oder unvollständige Angaben des Auftraggebers gestützt hat.

ARTIKEL 3. INANSPRUCHNAHME DRITTER

  1. Die Auswahl des von LexQuire Notarissen zu beauftragenden Dritten erfolgt, soweit möglich und angemessen, in Absprache mit dem Mandanten und mit der gebotenen Sorgfalt. LexQuire Notarissen haftet nicht für die Nichterfüllung durch einen solchen Dritten, es sei denn, LexQuire Notarissen grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.
  2. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens LexQuire Notarissen stellt der Auftraggeber LexQuire Notarissen von allen Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der LexQuire Notarissen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten, die in irgendeiner Weise mit den für den Auftraggeber ausgeführten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
  3. Wenn diese Dritten ihre Haftung im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrags des Auftraggebers beschränken wollen, geht LexQuire Notarissen davon aus, dass alle ihr vom Auftraggeber erteilten Aufträge die Befugnis enthalten, eine solche Haftungsbeschränkung im Namen des Auftraggebers zu akzeptieren, und legt dies gegebenenfalls hiermit fest.

ARTIKEL 4. KUNDENIDENTIFIZIERUNG, WWFT UND MELDEPFLICHT

  1. Die Ausführung eines Auftrags hängt auch von den Ermittlungen zu politisch exponierten Personen (PEPs), zu den ultimativen wirtschaftlichen Verantwortlichen (UBOs), den (verstärkten) Kundenermittlungen und den Ermittlungen zur Herkunft der in einer Transaktion verwendeten Mittel (Cashflow-Ermittlungen) ab. Ein Auftrag kann nur ausgeführt werden, wenn unsere Kanzlei keinen Grund sieht, die Leistung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 des Notariatsgesetzes (Wna) zu verweigern.
  2. LexQuire Notarissen ist gemäß den geltenden Vorschriften, einschließlich des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (WWFT), in bestimmten Fällen verpflichtet, ungewöhnliche Transaktionen den Behörden zu melden. LexQuire Notarissen lässt den gesetzlichen Verpflichtungen aus dem WWFT den Vorrang vor der Geheimhaltungspflicht aus dem Wna.
  3. Wir stellen Ihnen die Kosten in Rechnung, die durch die Einhaltung des WWFT entstehen. Diese Kosten müssen Sie auch dann tragen, wenn sich herausstellt, dass wir den Auftrag in Verbindung mit den Bestimmungen von § 21 Absatz 2 des Wna nicht ausführen dürfen.

ARTIKEL 5. BERUFSRECHTLICHE HAFTUNG/ HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

  1. Die Haftung des Notars beschränkt sich auf die Deckungssumme, für die eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, zuzüglich einer etwaigen Selbstbeteiligung. Die geltenden Standesregeln enthalten Mindeststandards, die die Versicherung erfüllen muss. Sollte es aus jedwedem Grund zu keiner Zahlung im Rahmen der vorgenannten Versicherung kommen, so beschränkt sich die Haftung auf die Höhe der von LexQuire Notarissen in dem betreffenden Fall erhobenen Honorare.
  2. Die in Absatz 1 beschriebene Haftungsbeschränkung gilt auch für den Fall, dass LexQuire Notarissen für Fehler haftet, die von ihr eingeschaltete Dritte begangen haben, oder für das nicht ordnungsgemäße Funktionieren von Geräten, Software, Dateien, Registern oder anderen Gegenständen, die von ihr bei der Ausführung des Auftrags verwendet werden, ohne Ausnahme.
  3. Die in Absatz 1 beschriebene Haftungsbeschränkung gilt auch für den Fall, dass LexQuire Notarissen sich zu Unrecht geweigert hat, ihre Dienstleistungen zu erbringen, oder zu Unrecht eine Meldung gemäß dem WWFT gemacht hat und dadurch ein Schaden entstanden ist.
  4. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels enthaltene Haftungsbeschränkung wurde auch zugunsten der Gesellschaft LexQuire Notarissen, der einzelnen Notare, der Notarvertreter, der Notariatsassistenten und aller Personen, die in der Kanzlei arbeiten oder gearbeitet haben, vorgenommen, so dass auch diese sich auf diese Haftungsbeschränkung berufen können.
  5. LexQuire Notarissen haftet nicht für Schäden, wenn eine von ihr beauftragte Bank ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann. LexQuire Notarissen haftet auch nicht, wenn die Qualitätskonten gemäß § 25 des Notariatsgesetzes ein Defizit aufweisen, weil ein Bankinstitut, bei dem ein oder mehrere Konten geführt werden, seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.
  6. Alle Ansprüche und sonstigen Befugnisse des Auftraggebers gegenüber LexQuire Notarissen, den (einzelnen) Gesellschaftern, ihren Geschäftsführern und den von LexQuire Notarissen beschäftigten oder ehemals beschäftigten Personen im Zusammenhang mit den von LexQuire Notarissen ausgeführten Arbeiten, sind in jedem Fall ausgeschlossen, sobald eine Frist von einem Jahr nach dem Tag verstrichen ist, an dem der Auftraggeber von der Existenz dieser Ansprüche und Befugnisse Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können.

ARTIKEL 6. ANGEBOTE UND OFFERTEN

  1. Alle Angebote von LexQuire Notarissen sind freibleibend, es sei denn, das Angebot enthält eine Frist zur Annahme.
  2. LexQuire Notarissen ist an ihr Angebot nicht gebunden, wenn der Auftraggeber vernünftigerweise erkennen kann, dass das Angebot oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder einen Schreibfehler enthält.
  3. Die in einem Angebot genannten Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, ohne Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben. Mit jeder Urkunde wird ein Betrag für den Qualitätsfonds erhoben, der in bestimmte zeitlichen Abständen von der Königlichen Notarkammer festgelegt wird.
  4. Weicht die Annahme (auch in unwesentlichen Punkten) von dem im Angebot enthaltenen Angebot ab, so ist LexQuire Notarissen nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt nicht nach Maßgabe dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, LexQuire Notarissen erklärt etwas anderes.
  5. Ein Gesamtangebot verpflichtet LexQuire Notarissen nicht dazu, einen Teil des Auftrags gegen einen entsprechenden Teil des Angebotspreises auszuführen. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für künftige Aufträge.

ARTIKEL 7. TARIFE

  1. Die LexQuire Notarissen informieren ihren Klienten rechtzeitig und eindeutig über die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus ihren Dienstleistungen ergeben.
  2. LexQuire Notarissen informieren den Klienten rechtzeitig, wenn mehr Kosten als die vereinbarten in Rechnung gestellt werden.
  3. Für die erbrachten Leistungen werden die üblichen Tarife von LexQuire Notarissen in Rechnung gestellt, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes zwischen dem Auftraggeber und LexQuire Notarissen vereinbart. Die üblichen Sätze werden auf der Grundlage der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem von LexQuire Notarissen festgelegten Stundensatz ermittelt.
  4. Wenn LexQuire Notarissen mehr als die üblichen Arbeiten auszuführen hat, ist LexQuire Notarissen berechtigt, einen höheren Betrag als den im vorigen Absatz genannten in Rechnung zu stellen. Wenn diese zusätzlichen Arbeiten nach Ansicht von LexQuire Notarissen von einer der Parteien oder im Namen einer der Parteien verursacht wurden, ist LexQuire Notarissen berechtigt, diese zusätzlichen Arbeiten dieser Partei in Rechnung zu stellen, unbeschadet der Haftung der Gegenseite gegenüber LexQuire Notarissen.
  5. LexQuire Notarissen ist berechtigt, die während des Auftrags erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen, wenn der Auftrag länger als einen Monat andauert.
  6. Auch Tätigkeiten, die ausgeführt werden, ohne dass es zu einer Beurkundung kommt, fallen unter den Auftrag.
  7. LexQuire Notarissen behält sich das Recht vor, seinen Grundstundensatz und seine Festgebühren für Urkunden zu ändern. Wenn die Änderung eine Erhöhung von mehr als 10 % beinhaltet oder wenn eine Erhöhung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Auftrags erfolgt, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag aufzulösen. Das Auflösungsrecht erlischt am 15. Tag nach Bekanntgabe der Tariferhöhung. Kostenerhöhungen von Dritten gemäß Artikel 3 und Änderungen von Gebühren, Abgaben und Steuern werden weiterberechnet.
  8. LexQuire Notarissen ist berechtigt, eine Vorschussrechnung zu stellen.
  9. Die von LexQuire Notarissen im Rahmen des Mandats geleisteten Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.

ARTIKEL 8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Das fällige Honorar, die eventuellen Auslagen sowie ein Betrag zum Ausgleich eines eventuellen Negativzinses müssen, sofern nicht anders bestimmt, spätestens am Tag der Beurkundung, jedoch vor der Beurkundung, bei den LexQuire Notarissen eingegangen sein.
  2. In allen anderen Fällen erfolgt die Zahlung der Rechnungen von LexQuire Notarissen ohne Aufschub oder Verrechnung innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum.
  3. Sofern der Auftraggeber nicht schriftlich widerspricht, ist LexQuire Notarissen berechtigt, den in Rechnung zu stellenden Betrag von einer fälligen Sicherheitsleistung oder einem Depotbetrag, der auf ihrem Qualitätskonto hinterlegt wurde, einzubehalten und den verteilungsfähigen Anteil am Guthaben des Qualitätskontos im Sinne von Artikel 25 des Notariatsgesetzes (Wet op het Notarisambt), auf den der Auftraggeber Anspruch hat, mit dem Betrag, den der Auftraggeber LexQuire Notarissen schuldet, zu verrechnen oder zu verwenden (oder verwenden zu lassen).
  4. Sollte der Auftraggeber mit der vollständigen Zahlung der von LexQuire Notarissen dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Beträge in Verzug sein, schuldet der Auftraggeber LexQuire Notarissen außergerichtliche Kosten, wobei das Folgende gilt:
    a. Sofern der Auftraggeber nicht in Ausübung eines Berufes oder Betriebes gehandelt hat, fordert LexQuire Notarissen einen Betrag in Höhe der gesetzlich zulässigen Höchstentschädigung für außergerichtliche Inkassokosten, die in der Verordnung über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten (Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke Incassokosten) festgelegt ist und gemäß dieser Verordnung berechnet wird, sofern der ausstehende Betrag – nach Eintritt des Verzuges – trotz Mahnung innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag der Mahnung durch LexQuire Notarissen folgt, noch nicht bezahlt ist.
    b. Sofern der Mandant in Ausübung seines Berufes oder Unternehmens gehandelt hat, fordert LexQuire Notarissen eine Vergütung der außergerichtlichen (Inkasso-)Kosten, die in diesem Fall in Abweichung von Artikel 6:96 Abs. 4 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und in Abweichung von der Verordnung über die Vergütung außergerichtlicher Inkassokosten (Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten) auf einen Betrag in Höhe von 15 % des gesamten ausstehenden Hauptbetrages mit einem Mindestbetrag von € 75,00 für jede teilweise oder vollständig unbezahlte Rechnung festgesetzt werden.
  5. Die Kosten des von LexQuire Notarissen beauftragten Inkassobüros gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird ein Auftrag von zwei oder mehreren Personen erteilt, so haftet jede von ihnen als Gesamtschuldner für die Zahlung des Honorars und Auslagen.
  6. Ab dem Zeitpunkt, an dem der in den Absätzen 1 und 2 genannte Fälligkeitstermin verstrichen ist, schuldet der Kunde Zinsen auf die Forderung, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Die Zinsen belaufen sich auf ein Prozent pro Monat, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat zählt.
  7. Ein Anspruch gegen einen Notar oder gegen LexQuire Notarissen kann nicht verpfändet oder abgetreten werden.
  8. Erfolgt die Zahlung einer Gegenleistung im Rahmen einer Transaktion über das Qualitätskonto von LexQuire Notarissen, so erfolgt die Auszahlung des Geldes am ersten Werktag nach der Transaktion, und zwar gemäß den Bestimmungen des Konkursgesetzes, um ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu gewährleisten. Wenn eine Zahlungsverzögerung durch eine Störung des elektronischen Banksystems verursacht wird, haftet LexQuire Notarissen dafür nicht.
  9. Für die Zahlung von Beträgen im Zusammenhang mit Transaktionen mit eingetragenem Registergut gelten zusätzliche Berufs- und Verhaltensregeln und Vorschriften der KNB.
  10. Soweit LexQuire Notarissen Mandantengelder treuhänderisch verwaltet, werden diese Gelder auf dem/den Qualitätskonto/Konten bei einem oder mehreren der Finanzinstitute verwahrt, bei denen LexQuire Notarissen ein Konto unterhält. LexQuire Notarissen kann keine Zinskonditionen vorschreiben, die Privatpersonen üblicherweise für ihre eigenen Sparguthaben erhalten.

ARTIKEL 9. INFORMATIONSSICHERHEIT UND DATENSCHUTZ / KOMMUNIKATION

  1. LexQuire Notarissen trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Einhaltung der Allgemeinen Datenschutzverordnung (AVG) zu gewährleisten. In erster Linie werden die Verpflichtungen des Gesetzes über das Notariat erfüllt. Darüber hinaus wurden zusätzliche Maßnahmen ergriffen, um die Privatsphäre der Kunden zu schützen.
  2. LexQuire Notarissen hat für seine Kunden eine Datenschutzerklärung verfasst und stellt diese in digitaler Form (und auf Wunsch per Post) allen beteiligten Parteien zur Verfügung.
  3. LexQuire Notarissen kommuniziert vorzugsweise auf elektronischem Wege.
  4. Falls der Auftraggeber und LexQuire Notarissen über elektronische Kommunikationsmittel kommunizieren, sorgen beide Parteien für einen angemessenen Viren-/Phishing-Schutz.
  5. Sollte eine der Parteien dennoch von einem Virus oder einer anderen Störung beeinträchtigt werden, so ist die andere Partei hierfür nicht haftbar.
  6. Der Versand von E-Mails erfolgt unverschlüsselt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Auf Wunsch des Kunden können die Dateien verschlüsselt übertragen werden.
  7. Der Kunde kann ausdrücklich angeben, dass keine Kommunikation per E-Mail wünscht ist.
  8. Papierpost wird mit der normalen Post versandt. Auf Wunsch des Kunden wird die Post per Einschreiben versandt. Die Kosten hierfür werden in Rechnung gestellt.

ARTIKEL 10. AUFBEWAHRUNGSFRIST:

LexQuire Notarissen sorgt dafür, dass die notariellen Urkunden mindestens 10 Jahre lang in seinem Amtssitz aufbewahrt werden. Die Urkunden können nach 10 Jahren an einen gesetzlich anerkannten Aufbewahrungsort übergeben werden. Die Akten werden mindestens während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist aufbewahrt und können danach vernichtet werden. LexQuire Notarissen behält sich das Recht vor, für die Ausstellung von Kopien und Aufzeichnungen eine Gebühr zu erheben. LexQuire Notarissen behält sich das Recht vor, Urkunden und Akten im Rahmen der gesetzlich zulässigen Regeln elektronisch oder extern zu archivieren.

ARTIKEL 11. STREITBEILEGUNG

  1. LexQuire Notarissen beachtet alle bestehenden Berufs- und Verhaltensregeln.
  2. Es besteht ein Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren für das Notarwesen. Einzelheiten lassen sich den folgenden Websites entnehmen: www.knb.nl und www.degeschillencommissie.nl. Falls der Auftraggeber Beschwerden (gegen-)über LexQuire Notarissen hat, muss dieser diese Beschwerde zunächst LexQuire Notarissen zur Kenntnis vorlegen.

ARTIKEL 12. WAHL DES RECHTS UND DES GERICHTSSTANDS

  1. Alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und LexQuire Notarissen, die von LexQuire Notarissen erbrachten Dienstleistungen und ein eventueller Haftungsanspruch unterliegen dem niederländischen Recht. Dies gilt auch dann, wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn der am Rechtsverhältnis Beteiligte dort seinen Wohnsitz hat.
  2. Nur das zuständige niederländische Gericht im Bezirk Limburg oder der Schlichtungsausschuss sind befugt, Streitigkeiten zu behandeln.
  3. Die Parteien werden das Gericht erst dann anrufen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, um einen Streit in gegenseitigem Einvernehmen beizulegen.

ARTIKEL 13. SPRACHEN / KENNTNISSNAHME

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in Niederländisch und Englisch verfügbar. Im Falle von Streitigkeiten ist der niederländische Text verbindlich. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 1. Mai 2020 erstellt und sind bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts Limburg, Standort Maastricht, hinterlegt.