Ist ein in Deutschland anässiger Steuerpflichtiger als Beamter im benachbarten Ausland tätig, so darf Deutschland aufgrund des einschlägigen DBA in der Regel die Bezüge des Steuerpflichtigen nicht besteuern (Kassenstaatsprinzip). Deutschland berücksichtigt die Einkünfte aber für den Progressionsvorbehalt. Im Grundsatz wird Deutschland die Einkünfte für diesen Zweck nach deutschem Steuerrecht ermitteln.
Vorsorgeaufwendungen, die im Ausland geleistet worden sind (Pensionsprämien, Krankenversicherung, etc.), können aber nach den einschlägigen deutschen gesetzlichen Regeln nicht abgezogen werden, es handelt sich nicht um Werbungskosten und Sonderausgaben sind für den Progressionsvorbehalt nicht zu berücksichtigen.
Der BFH sieht darin eine mögliche Diskriminierung des Steuerpflichtigen. Er wird schlechter behandelt als Steuerpflichtige, die im Inland arbeiten. Obwohl die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ausdrücklich nicht für die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung gilt, folgt der BFH hier dem EuGH, der diese Beschränkung der Freizügigkeit sehr eng auslegt. Der BFH hat daher die Frage dem EuGH vorgelegt (BFH, Beschl. V. 19.9.2015 – I R 62/13, DStR 2016, 113).