In Deutschland ansässige Steuerzahler, die Lizenzgebühren an eine verbundene niederländische Gesellschaft errichten, deren Einnahmen von der Vorzugsbehandlung der niederländischen „Innovatiebox“ profitieren, müssen beachten, dass unter Umständen ein (anteiliges) Abzugsverbot in Deutschland greift (§ 4j EStG).
Im Grundsatz wäre diese Lizenzschranke nicht anwendbar, wenn die niederländische Regelung dem sog. „Nexus-Approach“ der OECD (OECD, BEPS, Action 5: Harmful Tax Practices) entspricht. In einem Schreiben des BMF (19.2.2020, BStBl. I 2020, 238) werden nunmehr die Präferenzsysteme aufgelistet, die nicht dem Nexus-Ansatz entsprechen. Das Schreiben bezieht sich auf das Veranlagungsjahr 2018.
Das Schreiben ordnet auch die niederländische Innovatiebox als schädlich ein, d.h. dass Lizenzzahlungen an die niederländische Gesellschaft nicht (vollständig) zum Abzug kommen. Dies ist vor allem deswegen bemerkenswert, weil die Artikel 12b bis 12bg Wet Vpb 1969 mit Wirkung ab 1.1.2017 geändert worden waren, um die Vorschriften an den Nexus-Ansatz anzupassen. Insbesondere wurde die Möglichkeit, Forschungstätigkeiten auf ausländische Partner zu verlagern, ausgeschlossen.
Das Schreiben des BMF ist aber wohl so zu verstehen, dass nur solche Lizenzzahlungen unter die Lizenzschranke fallen, die für ein immaterielles Wirtschaftsgut gezahlt werden, dass noch unter die bis Dezember 2016 geltende Innovatiebox fiel. Im niederländischen Steuerrecht ist für diese Altfälle eine Übergangsfrist für Steuerjahre vorgesehen, die vor dem 1. Juli 2021 enden. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, aufgrund welcher Innovatiebox die Lizenzzahlung beim Empfänger niedrig besteuert wurde.