Behandlung deutscher Investmentfonds in den Niederlanden

| NL Law

Bei deutschen Investmentfonds, die Dividenden aus den Niederlanden beziehen, stellt sich die Frage, ob diese Dividenden in den Niederlanden mit Quellensteuer belastet werden dürfen. Insofern geht es vor allem darum, ob die Belastung mit niederländischer Kapitalertragsteuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstößt. Eine Diskriminierung würde dann vorliegen, wenn deutsche Investmentfonds mit niederländischen Investmentfonds objektiv vergleichbar wären, so dass sie um eine Diskriminierung zu vermeiden gleich behandelt werden müssten. Die entsprechenden niederländischen FBIs (fiscale beleggingsinstellingen – Art. 28 VpB1969 (niederländische Körperschaftsteuer)) sind jedenfalls von Quellensteuern auf ihre Dividendenerträge freigestellt, soweit es sich um Gewinnausschüttungen niederländischer Gesellschaften handelt.

Die Vergleichbarkeit hat der niederländische Hoge Raad bereits in einer Entscheidung aus 2015 (Urt. v. 10.7.2015, nr. 14/03956, BNB 2015/203: hier ging es um einen luxemburgischen Investmentfonds) verneint. Auch deutsche Investmentfonds erfüllen deutlich nicht alle Voraussetzungen, die in den Niederlanden für eine FBI gelten. Entscheidend war vor allem, dass niederländische FBIs verpflichtet sind, Quellensteuern einzubehalten, wenn Erträge an die Anteilseigner ausgezahlt werden. Da deutsche Investmentfonds nicht zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuer in den Niederlanden verpflichtet sind, würden sich Anleger in deutsche Investmentfonds besser stellen als wenn sie unmittelbar Anteile an niederländischen Gesellschaften halten würden. Denn dann müsste der deutsche Investor in Übereinstimmung mit dem geltenden DBA 15% niederländische Kapitalertragsteuer bezahlen.

Inzwischen hat aber der EuGH einen ähnlichen Fall entschieden (EuGH v. 17.9.2015, Rs. C-10/14, C-14/14, C-17/14, Miljoen, X, Société Générale SA). Offensichtlich verwendet der EuGH in dieser Entscheidung einen anderen Vergleichsmaßstab als der niederländische Hoge Raad. Gebietsansässige und Gebietsfremde müssten zwar nicht gleichbehandelt werden, die Behandlung Gebietsfremder müsse aber im Ergebnis “gleichwertig” sein. Die Niederlande könnten sich nicht darauf berufen, dass sie im Grundsatz beide Gruppen von Steuerpflichtigen gleich behandeln: in beiden Fällen wird 15% Kapitalertragsteuer erhoben. Vielmehr sei das Gesamtsystem zu betrachten, so dass es relevant wird, dass bei niederländischen Steuerpflichtigen eine Erstattung oder Verrechnung der Kapitalertragsteuer erfolgt, nicht aber bei Gebietsfremden, wobei deren Behandlung im Ansässigkeitsstaat keine Rolle spielt, solange die Niederlande nicht sicher stellen, dass die Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat effektiv vermieden wird (diese Aussage hatte der EuGH schon in der Rs. Amurta, C-379/05, getroffen).

Dies hat nun die Rechtbank Zeeland-West-Brabant zum Anlass genommen, dem Hoge Raad die Frage vorzulegen (es ist das erste Mal, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die erst mit Wirkung ab 1.1.2016 eingeführt wurde), ob dieser mit Blick auf das EuGH-Urteil bei seiner Meinung bleiben will (Beschluss v. 1.8.2016, Zaaknummer: BRE 12/29, 12/30, 12/152-154, V-N 2016/43.13; mit Beschluss v. 8.5.2017, V-N 2017/29.10, hat die Rechtsbank ihre Fragen an den Hoge Raad nochmals ergänzt). Die Rechtbank hat ein großes Bedürfnis an Rechtssicherheit. Zur Zeit sind dort etwa 1.500 Fälle anhängig, in denen es um eine vergleichbare Problematik geht. Aus der Finanzverwaltung ist zu hören, dass weitere 2.000 bis 3.000 in naher Zukunft bei der Rechtbank eingehen werden. Die Rechtbank fragt deswegen nicht nur, ob der Hoge Raad seinen Vergleichsmaßstab an die Rechtsprechung des EuGH anpassen will, sondern auch, welche Rolle andere spezielle Anforderungen (Beteiligungsgrenzen, Ausschüttungsverpflichtung, etc.) an eine niederländische FBI bei der Vergleichbarkeit spielen sollen.

Wie zu erwarten war, hat nunmehr der Hoge Raad den Fall an den EuGH verwiesen (Beschluss v. 3.3.2017, nr. 16/03954, BNB 2017/86 m. Anm. De Vries). Der Ausgang des Verfahrens kann mit Spannung erwartet werden.

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