Beteiligungen an Gesellschaften – Die Begrenzung des Abzugs von Kosten und Zinsaufwendungen (Artikel 13l Vpb)

| NL Law

Die Freistellung von Dividendeneinnahmen aus einer qualifizierten Beteiligung (Artikel 13 Vpb – NLKStG) hindert die Muttergesellschaft nicht, Kosten und Zinsaufwendungen vom Gewinn des Unternehmens abzuziehen. Um einer Aushöhlung der niederländischen Bemessungsgrundlage zu begegnen, wurde 2013 Artikel 13l Vpb eingeführt, der den Abzug solcher Aufwendungen begrenzt. Nicht abziehbar ist der Aufwand, der € 750.000 übersteigt. Der nichtabzugsfähige Aufwand kann weder zurück- noch vorgetragen werden.

Artikel 13l Vpb hat als Bezugspunkt die Beteiligungsverbindlichkeiten, das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anschaffungspreis der Beteiligungen abzüglich des Eigenkapitals. Dieser Wert kann von den Buchwerten abweichen und ist dann als Merkposten in der Bilanz zu führen. Das Eigenkapital wird (nur) für die Zwecke des Artikels 13l Vpb ausschließlich den Anschaffungskosten der Beteiligungen zugerechnet. Über das Steuerjahr hinweg wird ein Durchschnittswert gebildet. Transaktionen, die lediglich zum Ziel haben, den Durchschnittswert zu verändern, bleiben außer Betracht (Art. 13l Abs. 2 Vpb). Das Verhältnis zwischen  Beteiligungsverbindlichkeiten und sonstigen Verbindlichkeiten bestimmt sodann den anteiligen Aufwand, der der Abzugsbegrenzung unterliegt (Artikel 13l Abs. 3 Vpb).

Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Anschaffung einer Beteiligung nicht mitgerechnet. Dabei handelt es sich um solche Beteiligungen, die mit dem Ziel erworben oder aufgestockt werden, die aktive Geschäftstätigkeit des Konzerns auszubauen. Der Begriff der aktiven Geschäftstätigkeit ist im Gesetz nicht definiert, sicherlich gehören aber dazu Produktion, Vertrieb und Handel. Es ist nicht erforderlich, dass die Geschäftsauweitung auf dem bisherigen Geschäftsfeld erfolgt. Auch eine Erweiterung auf eine andere Produktsparte kann begünstigt sein. Im übrigen muss nach 12 Monaten nachgewiesen werden können, dass durch den Erwerb der Beteiligung die Geschäftstätigkeiten tatsächlich zugenommen haben. Die Regelung wird ergänzt durch Missbrauchsvorschriften (etwa doppelter Betriebsausgabenabzug im Konzern).

Im Falle einer Einheitsbesteuerung (Organschaft) taucht die Beteiligung nicht in der Bilanz auf; der Nichtansatz beinflusst insoweit auch den Betrag der Beteiligungsverbindlichkeiten. Kommt es ausnahmsweise zu doppelten Ansätzen von Beteiligungsverbindlichkeiten, weil etwa eine zwischengeschaltete Gesellschaft im Ausland ansässig ist, die nicht der niederländischen Einheitsbesteuerung unterliegt, so werden die Beteiligungsverbindlichkeiten entsprechend angpasst (Artikel 13l Abs. 4 Vpb).

Werden die Kosten noch durch andere Abzugsbeschränkungen getroffen, so werden die Verbindlichkeiten, die der Abzugsbeschränkung durch Artikel 10a Abs. 1 Vpb oder Artikel 10b Abs. 1 Vpb unterliegen, zunächst auf Grund dieser Vorschriften vermindert. Die Begrenzung des Artikel 13l Vpb gilt dann lediglich für den restlichen Betrag der Beteiligungsverbindlichkeiten.

Ausnahmeregelungen gelten für Finanzierungsgesellschaften.

Artikel 13l Vpb enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung, in der die Details geregelt werden können. Der Besluit aftrekbeperking bovenmatige deelnemingsrente enthält Sonderbestimmungen für die Fälle von Umwandlungen und Veränderungen der steuerlichen Einheit (Organschaft).

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