Buy-out bei Fifty Fifty-Gesellschaftern

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Eine häufig vorkommende Struktur bei Kapitalgesellschaften besteht aus zwei 50-Prozent-Gesellschaftern, die gegebenenfalls (beide) Geschäftsführer sind. Solange beide an einem Strang ziehen, kann sorgfältig und tatkräftig auf Gesellschafter- und Geschäftsführungsebene operiert werden. Wenn jedoch Meinungsverschiedenheiten über wesentliche Aspekte wie die Strategie entstehen, gerät die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft schnell in ein deadlock. Um eine derartige Situation in gute Bahnen zu lenken, ist es wichtig, einen Angebotsmechanismus in den Gesellschaftervertrag aufzunehmen. Gemäß diesem Mechanismus wird bestimmt, wer von den Gesellschaftern die Anteile des anderen kauft und zu welchem Preis. Einige Fragen werden hier besprochen, woraufhin verschiedene Möglichkeiten kurz erläutert werden.

Fragen

Es ist wichtig, die wesentlichen Bestandteile des Mechanismus festzustellen, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Folgendes muss definiert werden:

  • Wenn überhaupt von einem deadlock die Rede ist: Welche Beschlüsse sind von einer derartigen Wichtigkeit, dass die Nichtfassung dieser zu einer Sackgasse in der Geschäftsführung der Gesellschaft führt?
  • Wie lange dauert es, bevor von einer Sackgasse gesprochen werden kann? Wie viele gescheiterte Versuche zur Beschlussfassung haben stattgefunden?
  • Auf welcher Ebene ist von einer Sackgasse die Rede?
  • Gibt es eine Vorgeschichte (Abkühlungsperiode und/oder vorgeschriebene Mediation)?

Angebotsmechanismen

Es gibt verschiedene Methoden, die angewendet werden können, um zu bestimmen, wer von den Gesellschaftern die Anteile kaufen wird und zu welchem Preis dies geschehen soll. Dabei ist oftmals die Mitwirkung eines unabhängigen Dritten erforderlich. Nachfolgend finden Sie einige gängige Mechanismen.

  • Das beste Gebot. Eine unabhängige Drittpartei legt einen angemessenen Preis für die Hälfte der Anteile fest. Meistens wird dies von einem Wirtschaftsprüfer getan. Beide Gesellschafter geben dann ein Gebot ab, ohne zu wissen, welchen Preis der unabhängige Dritte festgelegt hat. Der Gesellschafter, der das Gebot abgibt, das dem am nächsten kommt, übernimmt die Anteile zu dem Preis, den er als Gebot abgegeben hat.
  • Eine weitere Möglichkeit ist das geschlossene Angebot. Beide Parteien geben gleichzeitig ein Gebot beim unabhängigen Dritten ab, wobei es dann zwei Möglichkeiten gibt: Der Gesellschafter, der das höchste Gebot abgegeben hat, kauft die Anteile zu dem Preis, den er als Gebot abgegeben hat, oder er kauft die Anteile zum Preis des niedrigeren Gebots des anderen Gesellschafters.
  • Auch können sich die Parteien im Rahmen eines Übergebots überbieten, wobei der Gesellschafter, der nach einigen Gebotsrunden schließlich das höchste Gebot abgibt, die Anteile übernehmen darf.
  • Die letzte hier zu besprechende Möglichkeit erfolgt durch die Abgabe eines Gebots durch einen der Gesellschafter, wobei der andere wählen darf: Entweder er kauft oder er verkauft seine Anteile zu diesem Preis.

Abschließend noch einige Anmerkungen. Es ist anzumerken, dass bestimmte Umstände und Faktoren dazu zwingen, dass ein bestimmter Mechanismus dem anderen vorzuziehen ist. Dabei geht es vor allem um die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Kenntnisse der einzelnen Gesellschafter über das Unternehmen. Ferner ist es wichtig, dass neben dem Preisbestimmungsmechanismus einige Bestimmungen aufgenommen werden, die das Verhältnis zwischen den Parteien nach dem Exit regeln. Dabei ist beispielsweise an eine Wettbewerbs- und Abwerbungsklausel zu denken. Ein optimaler Mechanismus erfordert somit Maßarbeit.

Bei Fragen über dieses Thema und das Aufsetzen von Gesellschafterverträgen können Sie Kontakt aufnehmen mit Gabriel Spera, Anwalt und Partner bei LexQuire LLP; Mailadresse spera@lexquire.nl oder telefonisch zu unseren Bürozeiten.

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