Das Thema Ehegattenunterhalt ist im Falle der Trennung und Scheidung ein wichtiger Punkt. Dabei gibt es zwischen der Gesetzgebung und Rechtsprechung den Niederlanden und in Deutschland erhebliche Unterschiede.
Anwendbares Recht?
Bei einer Trennung und Scheidung gibt es im internationalen Kontext zunächst die Frage zu klären, welches Recht auf den Ehegattenunterhalt Anwendung findet. Im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt liegt ein internationaler Fall vor, wenn die Ehegatten in zwei verschiedenen Ländern leben. Anders als in anderen Bereichen des internationalen Familienrechts ist dabei zum Beispiel die Staatsangehörigkeit der Eheleute ohne Bedeutung.
Nach den maßgeblichen EU Verordnungen richtet sich das auf die Unterhaltspflicht anzuwenden Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten. Dies bedeutet, dass wenn der Unterhaltsberechtigte in Deutschland seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, deutsches Recht Anwendung findet. Wenn der Unterhaltsberechtigte dagegen in den Niederlanden wohnt, findet das niederländische Recht Anwendung.
Zu beachten ist, dass bei Ehegattenunterhalt das anzuwendende Recht zwischen den Parteien mit einer Rechtswahl bestimmt werden kann. Dies ist möglich zum Beispiel in einem Ehevertrag.
Was ist Ehegattenunterhalt?
Der Ehegattenunterhalt regelt die familienrechtliche Verpflichtung, die mit der Eheschließung entstehen. Eheleute schulden einander gegenseitig Unterhalt. Dies gilt während der bestehenden Ehe, wären der Trennungszeit sowie unter Umständen nach der Ehescheidung.
Wesentlicher Unterschied des deutschen zum niederländischen Unterhaltsrecht ist, dass auch während der Trennungsphase, d. h. ab Beendigung der Beziehung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, Unterhalt geschuldet ist.
Welche Unterhaltsarten gibt es?
Bei dem nachehelichen Unterhalt wird zwischen verschiedenen Unterhaltsarten unterschieden.
Für die folgenden Fälle gibt es ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt:
- wegen Kindesbetreuung
- wegen Krankheit
- wegen Erwerbslosigkeit
- wegen eines Gebrechens
- zur Aufstockung
- aus Gründen der Billigkeit
Trennungsunterhalt
Während der Trennungszeit, d. h. ab Beendigung der Beziehung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach:
- den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute während der intakten Ehe;
- der Dauer der Ehe sowie
- der früheren Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten.
Dabei ist weiter erforderlich, dass die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- die Eheleute müssen getrennt leben; ein Ehegatte muss wirtschaftlich schlechter gestellt sein als der andere Ehegatte und
- es muss die sogenannte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten vorliegen.
Während der Trennungszeit muss der wirtschaftlich schlechter gestellte Ehegatte einen ähnlichen Lebensstandard führen können wie während der bestehenden Ehe. Der Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn ihm ein notwendiger Selbstbehalt in Höhe von1.280 € verbleibt.
Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt ist nach rechtskräftiger Ehescheidung geschuldet. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass jeder der geschiedenen Ehepartner grundsätzlich verpflichtet ist, für sich selber zu sorgen. Es ist daher nicht immer Ehegattenunterhalt nach der Ehescheidung geschuldet.
Der Ehegattenunterhalt nach rechtskräftiger Ehescheidung ist daher lediglich geschuldet, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht im Stande ist, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Hierbei ist der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren beweisbelastet. Es werden strenge Anforderungen an eine fehlende Erwerbsfähigkeit gestellt.
Der häufigste und damit relevanteste Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, wenn minderjährige Kinder im Haushalt eines Ehepartners verbleiben. Dieser ist dann aufgrund der Kindesbetreuung nicht in der Lage, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ist der betreuende Ehegatte nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht unter Umständen weiterhin Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn besondere Gründe dargelegt sind. Zum Beispiel ist eine Kindesbetreuung nicht sichergestellt oder kindsbezogene Gründe rechtfertigen eine weitere Betreuung durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten.
Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt
Wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, um Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt zu decken, hat der Kindesunterhalt stets Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt. Auch der Kindesunterhalt aus einer früheren oder späteren Beziehung hat stets Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt.
Berechnung des Ehegattenunterhalt und des Trennungsunterhalts
Ausgangspunkt für die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten. Das bereinigte Nettoeinkommen wird nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, Einkommensteuern, berufsbedingten Aufwendungen, sowie der Krankenversicherung festgestellt. Unter Umständen sind auch weitere Beträge, auch einige Darlehensverpflichtungen aus der Zeit der Ehe, zu berücksichtigen.
Die Berechnung des Unterhalts ist stets eine Einzelfallberechnung, insbesondere beim Trennungsunterhalt.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Ehegattenunterhalt zwischen 43 % und 45 % des bereinigten Nettoeinkommens liegt. Vorher wird der zuvor genannte Selbstbehalt in Höhe von 1280 € abgezogen.
Zu beachten ist, dass Gerichte im Einzelfall ein Anspruch auch mindern oder erhöhen können. In jedem Fall ist es möglich, dass das Gericht die Unterhaltsverpflichtung befristet. Es gibt daher keinen festen Zeitraum, in dem Ehegattenunterhalt verpflichtend geschuldet ist.
Ehegattenunterhalt als Einzelfall
Die Frage ob Unterhalt geschuldet ist und in welcher Höhe sowie für welchen Zeitraum, bleibt eine absolute Einzelfallbeurteilung. Haben Sie zu diesem Punkt Fragen oder möchten Sie sich im Hinblick auf eine mögliche Unterhaltsverpflichtung beraten lassen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, damit wir ihrer Situation die passende Lösung finden können.