Die 30%-Regelung (Art. 10e bis 10ej Uitv.besl.LB1965)

| NL Law

Arbeitnehmer, die von einem niederländischen Betrieb angeworben worden sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen besondere Steuervergünstigungen:

  • Sie erhalten einen pauschalen Kostenabzug von 30% des Bruttogehalts über einen maximalen Zeitraum von 8 Jahren; der Kostenabzug kann nur so lange geltend gemacht werden als die Voraussetzungen vorliegen.
  • Der Arbeitgeber kann Aufwendungen für den Besuch einer internationalen Schule steuerfrei vergüten.
  • Sie können dafür optieren, dass sie für alle Einkünfte, die keine Lohneinkünfte sind, als beschränkt steuerpflichtig behandelt werden, auch wenn sie in den Niederlanden wohnen (Art. …).

Damit soll es niederländischen Unternehmen erleichtert werden, hochqualifizierte Arbeitnehmer im internationalen Wettbewerb für sich zu gewinnen.

Die Vergünstigung setzt voraus:

  1. Es handelt sich um ein echtes Arbeitsverhältnis; Personen, die für die Lohnsteuer fiktiv wie Arbeitnehmer behandelt werden, können die Vergünstigung nicht geltend machen (schon aber Aufsichtsräte und Geschäftsführer, die gleichzeitig alleiniger Eigentümer einer Kapitalgesellschaft sind („directeur-grootaandeelhouder“ – DGA)).
  2. Der Arbeitnehmer muss über spezielle Qualifikationen verfügen, die kaum oder überhaupt nicht auf dem niederländischen Arbeitsmarkt zu finden sind; 2012 wurde besondere Indikatoren für die Qualifikation eingeführt:
  • der Lohn übersteigt 36.889 € (2016) nach Abzug des 30prozentigen Kostenabzugs; für junge Arbeitnehmer mit einem Mastertitel gilt ein Betrag von 28.041 € (2016);
  • der angeworbene Arbeitnehmer führt Forschungs- oder Unterichtsaktivitäten bei einer Universität oder einer andere Forschungseinrichtung aus;
  • die angeworbene Person durchläuft eine Ausbildung zum Facharzt.
  1. Der angeworbene Arbeitnehmer wohnte nicht näher als 150km von der niederländischen Grenze. Um Missbrauch zu vermeiden, muss der Angeworbene mindestens 18 Monate in den letzten 2 Jahren außerhalb der 150km-Zone gewohnt haben.

Die 150km-Grenze gilt ab dem 1.1.2012. Es wird angenommen, dass Personen, die nahe der Grenze wohnen und von dort angeworben werden, typischerweise keine besonderen Aufwendungen haben, wenn sie in den Niederlanden arbeiten. Der EuGH hat die Ungleichbehandlung als gerechtfertigt angesehen, wenn das verweisende Gericht tatsächlich zu dem Schluss kommt, dass angeworbene Personen durch die 30%-Regelung nicht überkompensiert werden, es sich also nicht in Wirklichkeit um eine Subvention handelt (EuGH v. 24.2.2015, C-512/13 (Sopora), EuGHE …). Der Hoge Raad hat zwar festgestellt, dass eine solcher Überkompensation vor allem bei Gutverdienern vorkommt, dass aber im Regelfall nicht von einer Überkompensation gesprochen werden kann (HR v. 4.3.2016, nr. 12/05577, NTFR 2016/860). Im übrigen kann der Arbeitnehmer seine nachweisbaren Kosten, die ihm tatsächlich entstehen, zum Abzug bringen, er kann lediglich keinen Gebrauch von der pauschalen Vergünstigung machen.

Die Vergünstigung ist auf 8 Jahre begrenzt. Es sind allerdings Unterbrechungen möglich, kommt der Arbeitnehmer nach einem Auslandsaufenthalt wieder zurück in die Niederlande, kann er die Vergünstigung fortsetzen. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist unschädlich.

Kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass seine Aufwendungen 30% seines Lohns übersteigen, kann er den höheren Betrag zum Abzug bringen.

Die 30%-Vergünstigung muss zusammen vom Steuerpflichtigen und seinem Arbeitgeber schriftlich beim zuständigen Finanzamt (Belastingdienst Particulieren Buitenland, Heerlen) beantragt werden. Eine abweisende Entscheidung ist anfechtbar. Wird der Antrag innerhalb von 4 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnis gestellt, wirkt die positive Entscheidung zurück auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Die 30%-Regelung wurde kürzlich vom Rechnungshof auf seine Effektivität geprüft (Bericht v. 18.5.2016). Es lassen sich keine eindeutlgen Anzeichen dafür entdecken, dass die Regelung tatsächlich dazu führt, dass niederländische Unternehmen davon profitieren oder dass die Regelung für die niederländische Wirtschaft unentbehrlich sei. Das Finanzministerium wird weitere Untersuchungen vornehmen und dem Parlament entsprechend berichten.

Beoordeel bericht
0 / 5

Your page rank:

Article Contact Form (Short Form) (DE)

Können wir dir helfen?

Privacy *