Die niederländische Schachtelbefreiung („deelnemingsvrijstelling“)

| NL Law

Das niederländische Schachtelprivileg stellt Dividendeneinnahmen und Gewinne aus der Veräußerung von Schachtelbeteiligungen von der Besteuerung frei. Damit wird die wirtschaftliche Mehrfachbelastung vermieden.

Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind:

  1. Es muss um Einnahmen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handeln. Dazu gehören nicht nur klassische (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen sondern auch Veräußerungsgewinne. Vergütungen für Dienstleistungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung (z.B. der Verkauf einer Beteiligung als Dienstleistung durch einen Dritten). Auch Schadensersatzleistungen sind nicht erfasst (z.B. wenn der Verkauf einer Beteiligung scheitert).
  1. Die Muttergesellschaft muss mit mindestens 5 % am Kapital der anderen Gesellschaft beteiligt sein; abgestellt wird auf das Nominalkapital, eine 5prozentige Beteiligung an den Stimmrechten ist ausreichend, wenn die Anteile an einer Gesellschaft gehalten werden, die sich in einem EU-Mitgliedsstaat befindet oder wenn das anwendbare DBA dies vorsieht. Eine Beteiligung von unter 5% kann unter Umständen ebenfalls begünstigt sein, wenn ein anderes verbundenes Unternehmen eine qualifizierende Beteiligung von 5% an der Gesellschaft hält („meetrekregeling“).
  1. Es darf sich bei der Beteiligung nicht um eine reine Kapitalanlage handeln, wobei die Tochtergesellschaft einer besonders niedrigen Besteuerung unterliegt (10% effektiv) oder ihre Unternehmensgüter zu mindestens 50% aus niedrigbesteuerten Kapitalanlagen bestehen. Gewinnausschüttungen werden in diesem Fall besteuert, es kann aber eine Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgen. Die ausländische Steuer wird hierfür pauschal auf 5% festgelegt.

Die Reichweite der Schachtelbefreiung

Der Anwendungsbereich der Schachtelbefreiung geht über Dividenden und Veräußerungsgewinne hinaus. Sie findet auch Anwendung auf

  • Einkünfte aus hybriden Forderungen gegenüber einer Gesellschaft, an der die Muttergesellschaft eine qualifizierende Beteiligung hält
  • Anteile des Kaufpreises, die zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden und vom Ertrag abhängig sind (earn-out Regelungen)
  • Währungsgewinne
  • Einnahmen aus Geschäften zur Sicherung von Währungsrisiken

Abzug von Kosten

Aufwendungen, die beim Kauf oder Verkauf einer Beteiligung entstehen, sind nicht abzugsfähig (man denke an Notarkosten oder Vergütungen für eine due-diligence Untersuchung). Finanzierungskosten und andere Aufwendungen sind hingegen in voller Höhe abzugsfähig.

Verluste

Die Schachtelbefreiung gilt auch für Verluste, die im Zusammenhang mit einer Gesellschaftsbeteiligung entstehen, sie sind somit nicht abzugsfähig. Davon hat der niederländische Gesetzgeber eine Ausnahme zugelassen. Im Fall der Liquidation einer Tochtergesellschaft können auch Verluste unter Umständen zum Abzug kommen. Vor allem darf die Tochter keine Möglichkeit mehr haben, die Verluste noch anderweitig geltend zu machen.

Abschreibungen auf Konzernforderungen

Konzernforderungen können entsprechend dem Wertverlust unter bestimmten Voraussetzungen abgeschrieben werden; spätere Wertsteigerungen werden steuerlich erfasst. Der niederländische Gesetzgeber hat insofern zwei Fälle der möglichen Umgehung geregelt:

  • Findet eine steuerlich wirksame Abschreibung statt und überträgt der Steuerpflichtige sodann die Forderung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, muss die Abschreibung rückgängig gemacht werden.
  • Erlässt der Steuerpflichtige die abgeschriebene Forderung oder wandelt er sie in Beteiligungskapital um, findet keine Rückgängigmachung des Verlustes statt. Der Steuerpflichtige muss aber über den abgeschriebene Verlust einen Merkposten in die Bilanz aufnehmen. Steigt der Wert der Forderung, so ist der Merkposten in Höhe der zu besteuernden Einnahmen aufzulösen.
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