Bürgschaft und Gesamtschuldnerhaftung sind persönliche Sicherungsrechte und kommen im Bereich der KMU-Kredite häufig vor. Dabei ist beispielsweise an Tochtergesellschaften zu denken, die sich für die Erfüllung eines Darlehens der Muttergesellschaft im Konzernverband verbürgen, oder an einen Hauptaktionär/Hauptgesellschafter, der sich für Schulden aus der Kreditfazilität „seiner“ Gesellschaft verbürgt.
Diese Sicherungsrechte unterscheiden sich von den dinglichen Sicherungsrechten wie Pfändung und Hypothek, da die Sicherheit nicht auf einem Gut begründet wird, sondern eine (juristische) Person für die Schulden einer anderen (juristischen) Person bürgt. Die Bürgschaft und die Gesamtschuldnerhaftung ähneln sich auf den ersten Blick sehr, doch es ist nicht immer direkt festzustellen, womit wir es zu tun haben. Die Redewendung „Der Teufel steckt im Detail“ ist auch hier zutreffend.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen diesen beiden persönlichen Sicherheiten sind I. die Inanspruchnahme und II. die Verhältnisse zwischen dem Bereitsteller der Sicherheit und demjenigen, für den die Sicherheit geleistet wird, untereinander. Nach einer kurzen Erläuterung der Anwendbarkeit der beiden Begriffe werde ich näher auf diese Unterschiede eingehen.
Anwendbarkeit
Wie erwähnt ist es im Vorfeld nicht immer deutlich, welcher Begriff zutreffend ist. Die reine Vereinbarung, ob von einer Gesamtschuldnerhaftung oder Bürgschaft die Rede ist, ist auf jeden Fall nicht ausreichend, um sicher sein zu können, mit welchem Begriff man es zu tun hat. Abhängig von verschiedenen Faktoren kann der Sicherheitsbegriff möglicherweise leichten Anpassungen unterliegen. Zwei Fragen können bei der Bestimmung der zutreffenden Sicherheit behilflich sein:
- Frage 1: Wer geht die Schulden in den internen Verhältnissen ein?
- Frage 2: Wer hat einen Belang an den Schulden (wie eine Kreditfazilität), die eingegangen werden?
Bezüglich Frage 1: Eine (juristische) Person kann sich als Drittpartei im Falle der Nichterfüllung einer Schuld eines anderen verbürgen, ohne dass sie die Schulden in den internen Verhältnissen in einem Konzern selbst angehen. Eine andere Möglichkeit ist, dass eine direkt betroffene Partei, wie beispielsweise eine Schwester- oder Tochtergesellschaft, sich für eine Schuld verbürgt, die auch sie selbst betrifft. Bei der zweiten Frage geht es darum, wem die Kreditfazilität zugutekommt: Hat der Bereitsteller der Sicherheit selbst einen Belang an dem Kredit und steht das Geld infolgedessen ihm zu? Wenn die Art des Bereitstellers der Sicherheit einem Dritten ähnelt, dem der Kredit nicht zugutekommt und der ferner auch keinen direkten Belang am diesbezüglichen Erhalt hat, sieht dies schon bald wie eine Bürgschaft aus. Wenn aber eine (juristische) Person eine persönliche Sicherheit für Schulden leistet, die ihr selbst einen direkten Vorteil verschaffen und wenn sie die Kreditfazilität ferner in Anspruch nehmen kann, wird von einer Gesamtschuldnerhaftung die Rede sein. Die Bedeutung der Qualifizierung wird nachfolgend erläutert.
Inanspruchnahme und Verhältnisse untereinander
Der erste wichtige Unterschied zwischen beiden Sicherungsrechten ist das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner. Wenn von einer Gesamtschuldnerhaftung die Rede ist, kann der Gläubiger die einzelnen Schuldner gleichzeitig und parallel zueinander vollständig haftbar machen. Wenn eine eingeräumte Sicherheit als Bürgschaft eingestuft wird, kann der Gläubiger erst dann an den Bürgen herantreten, nachdem der Hauptschuldner in einen Leistungsverzug geraten ist.
Der zweite wichtige Unterschied betrifft die internen Verhältnisse zwischen dem Bereitsteller der Sicherheit und dem Schuldner. Wenn ein Bereitsteller der Sicherheit an den Gläubiger gezahlt hat, wird dieser dies seinerseits beim Gesicherten geltend machen wollen. Ein Bürge kann gegenüber dem Schuldner Regressansprüche für den Gesamtbetrag geltend machen, während ein gesamtschuldnerischer Mitschuldner dies gegenüber seinen Mitschuldnern lediglich in Höhe des Betrages geltend machen kann, den er mehr bezahlt hat, als ihn dies im Verhältnis zu seinen Mitschuldnern angeht.
Kurz gesagt ist es nicht immer im Vorhinein deutlich, mit welchem persönlichen Sicherungsrecht man es zu tun hat. Falls Sie Fragen in Bezug auf die Zwangsvollstreckung oder das Verschaffen, Verlangen oder Strukturieren von persönlichen Sicherheiten haben, können Sie mit Gabriël Spera, Rechtsanwalt und Partner bei LexQuire LLP, unter der E-Mail-Adresse spera@lexquire.nl oder telefonisch während der Bürozeiten Kontakt aufnehmen.