Kündigung von Auszubildenden – was gilt es zu beachten?

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Kündigung von Auszubildenden

Kündigung von Auszubildenden – was gilt es zu beachten?

Viele Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem deutschen Ausbildungsbetrieb stehen, fragen sich nach dem Erhalt der Kündigung, ob ihre Ausbildenden das Ausbildungsverhältnis einfach kündigen können. Was gilt, wenn das Ausbildungsverhältnis bereits weit fortgeschritten ist?

Ende des Ausbildungsverhältnisses

Normalerweise endet das Ausbildungsverhältnis automatisch mit dem Ablauf der geregelten Ausbildungszeit oder durch vorzeitiges Bestehen der Abschlussprüfung. In bestimmten Fällen kann jedoch das Ausbildungsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung beendet werden. Generell gilt bei Kündigungen bei Betrieben, dass vor dem Ausspruch der Kündigung ein Anhörungsverfahren des Betriebsrats durchzuführen ist.

Kündigung vor dem Ausbildungsbeginn und während der Probezeit

Der Fall der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden vor dem Ausbildungsbeginn ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht geregelt. Aus diesem Grund ist die Kündigung vor dem Antritt der Ausbildung ohne anderslautende Vereinbarung möglich.

Während der Probezeit ist die Kündigung von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit möglich. Die Grenze für solche Kündigungen bildet ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen das Prinzip Treu und Glauben.

Kündigung nach der Probezeit: ist eine ordentliche Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb möglich?

Für Kündigungen durch den Ausbildenden nach dem Ablauf der Probezeit gelten besondere Einschränkungen:

  • Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen.
  • Es gibt für beide Parteien nur die Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus einem wichtigen Grund.
  • Die Kündigung aus wichtigem Grund ist jedoch unwirksam, wenn dem Kündigungsberechtigten die ihr zugrundeliegenden Tatsachen länger als 2 Wochen bekannt sind.

Wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung

Ähnlich wie bei der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei den Arbeitnehmern gibt es keine absoluten Kündigungsgründe für die Kündigungen im Ausbildungsverhältnis. Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. In der Praxis liegt häufig ein wichtiger Grund dann vor, wenn das Ausbildungsziel gefährdet ist oder wenn der Auszubildende seinen Arbeitgeber bestohlen hat.

Ist die Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb möglich, wenn die Ausbildung bereits weit fortgeschritten ist?

Auch wenn die Ausbildung bereits weit fortgeschritten ist, ist die Kündigung durch den Arbeitgeber beim Vorliegen eines wichtigen Grundes grundsätzlich möglich. Jedoch gelten die Gründe, die bei einem Arbeitsverhältnis einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung darstellen, nicht ohne weiteres für das Ausbildungsverhältnis. Bei einer Interessenabwägung wird bei einer bereits fortgeschrittenen Dauer der Ausbildung ein besonders strenger Maßstab an die Darlegung und die Wirksamkeit der vom Arbeitgeber erklärten Kündigung gelegt.

Gilt für Azubis die gleiche Klagefrist wie bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses?

Es gilt wie bei den Arbeitnehmern, §4 KSchG, sodass gegen die Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein muss.

Prozessrechtliche Besonderheit – Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss vor der Klage

Es gibt bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden jedoch eine prozessrechtliche Besonderheit: vor der Einreichung der arbeitsgerichtlichen Klage muss gem. §111 Abs.2 ArbGG ein Schlichtungsverfahren vor dem Schlichtungsausschuss durchgeführt werden, soweit die zuständigen Kammern oder Handwerksinnungen für den betreffenden Ausbildungsberuf einen Schlichtungsausschuss gebildet haben.

Vergleich

Der Auszubildende und der Arbeitgeber können den Kündigungsrechtsstreit auch durch einen Vergleich beenden, wenn die Parteien es übereinstimmend gegenüber dem Gericht erklären.

Im Vergleich können weitere Punkte, wie zum Beispiel die Erteilung eines qualifizierten Ausbildungszeugnisses, die Vergütung oder die Urlaubsabgeltung geregelt werden.

Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden

Zusammenfassend gilt bei der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden Folgendes zu beachten: Die Auszubildenden können durch Ihre Ausbildungsbetriebe außerordentlich fristlos gekündigt werden.

Bei einem weit fortgeschrittenem Ausbildungsstadium wird für die Darlegung der Kündigungsgründe durch den Ausbildenden ein besonders strenger Maßstab gelegt. Vor der Einreichung der arbeitsgerichtlichen Klage muss grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren vor dem Schlichtungsausschuss durchgeführt werden.

Bezüglich Ihrer Fragen zur Rechtmäßigkeit der Kündigung während eines Ausbildungsverhältnisses können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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