Kündigungsschutz-verfahren

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Kündigungsschutzverfahren

Was ist zu tun, wenn ich eine Kündigung von meinem deutschen Arbeitgeber erhalten habe?

Wenn Sie bei einem deutschen Arbeitgeber arbeiten oder arbeitsvertraglich mit Ihrem Arbeitgeber in bestimmten Konstellationen und Arbeitsbedingungen das deutsche Recht als anwendbares Recht vereinbart haben, dann gibt es nach Empfang der Kündigung die Möglichkeit, sich gegen die Kündigung zu wehren.

Klagefrist

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Empfang der Kündigung erhoben werden. Spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Wird diese Frist versäumt, ist häufig nichts mehr zu retten, sondern die Kündigung gilt als rechtmäßig.

Wird eine Abfindung bezahlt?

Die Kündigungsschutzklage ist nicht darauf gerichtet, eine Abfindung zu erhalten, sondern auf die Feststellung, dass die durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Die Folge des Obsiegens in dem Kündigungsschutzverfahren ist die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers. Das Arbeitsverhältnis muss dann fortgesetzt werden. Sollte das Gericht feststellen, dass die Kündigung wirksam war, dass endet das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung.

Tatsächlich ist es so, dass die erhebliche Mehrzahl der Kündigungsschutzverfahren mit der Zahlung einer Abfindung enden.

Vergleich

Nach Eingang der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht wird das Gericht relativ schnell eine sogenannte Güteverhandlung anberaumt. Der Güteverhandlung Versuch das Gericht zu ermitteln, weshalb die Kündigung ausgesprochen wurde und ob die Kündigungsgründe für den Ausspruch einer Kündigung ausreichen würden. Durch die Kündigung ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer meist nachhaltig gestört. Weder Arbeitgeber, noch Arbeitnehmer möchten eigentlich arbeitsvertraglich weiter miteinander verbunden werden. Um dieser Interessensituation gerecht zu werden, schlägt das Arbeitsgericht meistens den Abschluss eines Vergleichs vor. Der Vergleichs sieht meistens so aus, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum beendet wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält. Ob und in welcher Höhe die Abfindung zu zahlen wäre, beurteilt das Gericht nach den durch die Parteien vorgetragenen Argumente. Das Gericht legt sich dabei keineswegs bereits auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung fest. Vielmehr findet eine Abwägung der Argumentation statt und die vorläufige Einschätzung des Gerichts, wie die Prozesslage für die einzelne Partei aussieht.

Die Parteien des Verfahrens können durch das Arbeitsgericht nicht zu einem Vergleich gezwungen werden. Ein Vergleich kommt erst zustande, wenn die Parteien dies übereinstimmen dem Gericht mitteilen.

Höhe der eventuellen Abfindung

Die Faustformel nach der Rechtsprechung lautet: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Je nachdem, welche Seite die besseren rechtlichen Argumente hat, kann es zu Zuschlägen oder Abschlägen kommen.

Weitere Regelungen im Vergleich

Im Vergleich können auch weitere Punkte geregelt werden. So beispielsweise der Beendigungszeitpunkt, die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung

Was passiert, wenn kein Vergleich zustande kommt?

Wenn es in der Güteverhandlung zwischen den Parteien zu keiner Einigung, dem Vergleich, kommt, dann geht der Rechtsstreit weiter. Das Gericht verpflichtet beide Parteien, zu dem Sachverhalt und der jeweiligen rechtlichen Einschätzung vorzutragen. Hierzu werden den Parteien Fristen gesetzt.

Sodann beraumt das Gericht einen weiteren Gerichtstermin, den sogenannten Kammertermin, an. An diesem Termin nimmt nicht nur der Richter Teil sondern auch zwei Schöffen. Hierbei handelt es sich um Privatleute, die auf Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmerseite stehen.

Auch in diesem Termin probiert das Gericht, die Parteien zu einer Einigung, einem Vergleich, zu bewegen. Wenn dies scheitert, dann wird zur Sache verhandelt. In der Regel stellt dieser Gerichtstermin den letzten Termin in dem Verfahren dar. Unter Umständen ist es möglich, dass das Gericht noch einen weiteren Termin, zum Beispiel zur Vernehmung von Zeugen, bestimmt. Das Verfahren endet dann mit einem Urteil.

Kosten

Im Arbeitsrecht ist die Kostentragung abweichend geregelt. Es ist nicht so wie in einem normalen Gerichtsverfahren, wo die unterliegende Partei die Kosten trägt. Vielmehr ist es so, dass jede der Parteien seine eigenen Rechtsanwaltskosten tragen muss unabhängig davon, ob das Verfahren gewonnen oder verloren wird. Die Gerichtskosten muss diejenige Partei tragen, die verliert.

Internationale Aspekte

Unter Umständen ist es möglich, auch eine entsprechende Klage vor einem niederländischen Gericht zu erheben. Hierzu müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Arbeitsort des Arbeitnehmers in den Niederlanden liegende ab. Daher ist eine Beratung durch eine international ausgerichteten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin unabdingbar. Wir können Sie bei Ihrem Problem zuverlässig unterstützen und können Ihnen sowohl die Möglichkeiten nach deutschem, als auch nach niederländischem Recht erläutern. Sollten Sie also in einem internationalen Arbeitsverhältnis beschäftigt sein und eine Kündigung erhalten haben, zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen. Zuletzt möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass für die Erhebung einer Klage gegen eine Kündigung eine Frist von drei Wochen läuft.

 

 

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