Steuerliche Behandlung der Vergütungen von Aufsichtsräten

| NL Law

Art. 3 Abs. 1 Buchst. g Wet LB 1964 enthält eine Fiktion, nach dem die Rechtsbeziehung zwischen Aufsichtsrat und Gesellschaft als Arbeitsverhältnis zu sehen ist, obwohl es an der Weisungsbefugnis der Gesellschaft fehlt. Die Fiktion führt dazu, dass die Gesellschaft auf die Vergütungen Lohnsteuer einbehalten und abführen muss. Die Fiktion gilt nicht für die Sozialversicherungsleistungen, die vom „Arbeitnehmer“ zu tragen sind. Die Lohnsteuerabzugspflicht gilt auch dann, wenn der Aufsichtsrat seine Tätigkeit gewerblich ausübt (mehrere Aufsichtsratsmandate; im Urteil des HR v. 29.5.2009, Nr. 07/10538, BNB 2009/219, reichten 5 Mandate für die Einordnung als Gewerbetreibender aus), es sei denn der Betroffene beantragt eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 6a Wet LB 1964.

Der Begriff des Aufsichtsratsmitglieds ist im Gesetz nicht (mehr) definiert. Im nicht mehr geltenden Beschluss zur Besteuerung der Aufsichtsratsmitglieder aus dem Jahre 1941 wurde unter Aufsichtsratsmitgliedern die natürlichen Personen und Rechtspersonen verstanden, die mit der Aufsicht der Gesellschaft betraut waren. Dabei spielte es keine Rolle, welche Funktionsbezeichnung die Personen hatten und ob sie auch an der Geschäftsführung beteiligt waren. Diese Definition wird in der niederländischen Rechtspraxis immer noch angewendet. Für die Abgrenzung zum Geschäftsführer kommt es also nur darauf an, ob die Person zumindest zum Teil tatsächlich Aufsichtsfunktionen wahrnimmt.

Die 30%-Regelung ist nach dem Wortlaut der Ausführungsverordnung (Art. 10e Abs. 2 Buchst. b Uitvoeringsbesluit LB 1965) eigenlich nur auf echte Arbeitnehmer anwendbar. Die Rechtsprechung lässt die Anwendung allerdings auch auf ausländische Aufsichtsratsmitglieder zu (HR v. 12.10.2007, Nr. 42969, BNB 2007/319).

Ein Beschluss des BMF-Staatsekretärs v. 14.3.2016 (Nr. BLK2016/265M) kündigt an, dass die Arbeitnehmerfiktion für Aufsichtsräte aufgegeben werden soll. Damit entfällt die Lohnsteuerabzugspflicht bei der Gesellschaft. Im Vorgriff auf das noch zu erlassende Gesetz wird angeordnet, dass die neue Regelung bereits ab 1.5.2016 vorübergehend angewendet werden kann bis das Gesetz zum 1.1.2017 Anwendung finden wird. Diese vorübergehende Praxis hängt davon ab, dass sowohl die Gesellschaft wie auch der Aufsichtsrat der abweichenden Behandlung zustimmen.

Auch nach der Gesetzesänderung werden die betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, die bisherige Regelung fortzusetzen (Art. 4 Buchst. f Wet LB 1964 und Art. 2g Uitvoeringsbesluit LB 1965). Auf diese Weise kann weiterhin von der 30%-Regelung Gebrauch gemacht werden, allerdings muss der Aufsichtsrat dann den Beitrag zur Krankenversicherung selber tragen.

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