Vergütung des positiven Interesses bei abgebrochenen Verhandlungen

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Onderhandelingen afbreken

Kürzlich hat der Gerechtshof Amsterdam (nachfolgend der Gerichtshof) ein Urteil erlassen, in dem es als inakzeptabel erachtet wurde, dass die Verhandlungen abgebrochen wurden, wobei der Schadenersatz auch den entgangenen Gewinn umfassen kann. Der Schadensersatz für entgangenen Gewinn bei Abbruch von Vertragsverhandlungen.

Dies ist aus mehreren Gründen interessant. Bei der Beurteilung der Haftung wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen ist eine zurückhaltende Einstellung des Richters geboten. Ferner bewegten sich Rechtsprechung und Literatur immer mehr in Richtung der Rechtssysteme unserer Nachbarländer: Ein Schadensersatz wegen des entgangenen Gewinns kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Nun zeigt jedoch die oben erwähnte Rechtsprechung, dass für eine Partei, die die Vertragsverhandlungen abbricht, immer noch (erhebliche) Risiken bestehen.

In dem der Rechtsprechung zu Grunde liegenden Fall war ein gemeinschaftliches Schulprojekt Gegenstand der Vertragsverhandlungen. Daran waren die Gemeinde, ein Grundschuldachverband und einige andere Parteien, darunter Instanzen und Anbieter von außerschulischer Kinderbetreuung, beteiligt. Die Beratung erfolgte in einer Projektgruppe und in einem Lenkungsausschuss. Mittels einer Absichtserklärung haben sich die Parteien verpflichtet, bestimmte Dinge zu regeln, darunter die außerschulische Betreuung.

Einem der Anbieter der außerschulischen Betreuung, Tinteltuin, wurde seitens des Lenkungsausschusses mitgeteilt, dass sie die außerschulische Betreuung übernehmen könne. Dies wurde von einer der beteiligten Parteien wiederrufen. Die Wahl fiel auf einen anderen Anbieter. Tinteltuin hat über ihren Rechtsanwalt mitteilen lassen, sich damit nicht einverstanden zu erklären. Tinteltuin habe darauf vertraut, die außerschulische Betreuung übernehmen zu können. Es folgte die Auflösung des Vertrages und die Forderung auf Schadensersatz, sowohl für den erlittenen Verlust (Arbeiten im Zusammenhang mit den Verhandlungen) als auch für den Gewinnausfall (Verlustdeckung der Kosten, die beim regulären Vertragsabschluss angefallen wären, und Verlust des Beitrags zum Gewinn, der generiert worden wäre).

Über die Beurteilung der Frage, ob der Abbruch der Verhandlungen zum Abschluss eines Vertragsverhältnisses zu einem Schadenersatz veranlassen, wurde vom Hoge Raad (oberstes Gericht in den Niederlanden) inzwischen eine Reihe von Urteilen erlassen. Zusammenfassend wird vom Gerichtshof als Maßstab für die Beurteilung Folgendes herangezogen:

  1. Die Parteien müssen ihr Verhalten von den gegenseitigen gerechtfertigten Belangen leiten lassen.
  2. Ein Abbruch ist erlaubt. Eine Ausnahme ist gegeben, wenn der Abbruch wegen des gerechtfertigten Vertrauens bei der Gegenseite auf das Zustandekommen des Vertrages oder im Zusammenhang mit anderen Umständen des Falles inakzeptabel ist.
  3. Mitberücksichtigt werden: das Ausmaß und die Weise, mit denen die abbrechende Partei zum Entstehen des Vertrauens beigetragen hat. Ebenfalls von Bedeutung ist der Grund des Abbruch und dadurch eine eventuelle Rechtfertigung.
  4. Wenn a) unvorhergesehenen Umständen eintreffen und b) die Verhandlung dennoch fortgesetzt wird, muss das Vertrauen zum Zeitpunkt des Abbruchs im Verhältnis zum gesamten Verhandlungsprozess beurteilt werden.
  5. Dies ist ein strenger Maßstab, der zurückhaltend angewandt wird: auch wenn ein gerechtfertigtes Vertrauen gegeben war, bedeutet dies nicht, dass ein Abbruch inakzeptabel ist, da auch die Belange der abbrechenden Partei berücksichtigt werden müssen.

Im Falle von Tinteltuin hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich die Verhandlungen in einem fortgeschrittenem Stadium befanden und Tinteltuin darauf vertrauen konnte, dass es letztlich zum Abschluss des Vertrages führen würde. Ein Abbruch war daher inakzeptabel: Tinteltuin wurde auf eindeutige Weise deutlich gemacht, dass sie die außerschulische Betreuung übernehmen durfte. Die Art und Weise, wie die Zusammenarbeit gestaltet werden würde, war nur noch eine Frage der Formalität. Es waren ferner keine Umstände gegeben, die der Unterzeichnung im Wege gestanden hätten. Schlussfolgernd wird es vom Gerichtshof für glaubhaft erachtet, dass Tinteltuin infolge des Abbruchs der Vertragsverhandlung möglicherweise einen Schaden erlitten hat. Es handelt sich hierbei um bereits entstandene Kosten als vergebliche Aufwendung sowie entgangener Gewinn.

Es ist also deutlich, dass der Abbruch von Vertragsverhandlungen nicht immer zulässig ist und Risiken mit sich bringt.

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