Seibel
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Bei wettbewerbsrechtlichen Problemen handelt es sich um eine Spezialmaterie, die auch von vielen Anwälten häufig nicht gut verstanden wird.
Der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kommt in manchen Sektoren sehr häufig vor, ohne daß die betroffenen Unternehmen und sogar Privatpersonen sich im klaren darüber sind, daß es sich um illegale Praktiken handelt, welche sogar Ansprüche auf Schadenersatz auslösen können.
Ähnlich verhält es sich bei wettbewerbswidrigen Absprachen unter Wettbewerbern (sogenannten Kartellen). In all diesen Fällen ist zu unterscheiden zwischen Situationen und Verhaltensweisen, die entweder einen Markt auf regionalem bzw. nationalem Niveau betreffen oder die Märkte auf europäischem Niveau beeinträchtigen.
Es ist vielen Akteuren bekannt, daß kartellwidrige Verhaltensweisen und Absprachen Bußgelder in empfindlicher Höhe nach sich ziehen können. Viele Handelnde sind sich jedoch nicht im Klaren darüber, daß wettbewerbswidrige Mißbräuche nicht nur zur Nichtigkeit von Vereinbarungen führen aber auch Schadenersatzansprüche zugunsten der geschädigten Parteien auslösen können.
Bei grenzüberschreitenden Geschäften sowie damit eventuell einhergehenden, wettbewerbswidrigen Praktiken ist direkt an die Regeln auf der Ebene der Europäischen Union (Artikel 101 & 102 des VAEU) zu denken. Diese Regeln sind unmittelbar anwendbar, rechtlich bindend (geltendes Recht in der gesamten EU und im gesamten europäischen Wirtschaftsraum) und daher einklagbar vor den nationalen Gerichten bei allen Geschäftspraktiken, die den Handel unter den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beeinflussen können.
Desweiteren steht allen betroffenen Unternehmen immer der Weg offen, bei konkreten Mißbräuchen oder Kartellverstößen eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) gegen mißbräuchlich handelnde Akteure einzureichen. In diesen Beschwerdeverfahren fallen keine Verfahrensgebühren (anders als bei Gericht) an, das Risiko im Falle einer nicht erfolgreichen Beschwerde die Kosten der Gegenseite tragen zu müssen, besteht nicht. Andererseits behalten sich die Wettbewerbsbehörden immer vor, ihr Ermessen auszuüben im Hinblick auf ihre Prioritäten und welchen Beschwerden sie vorrangig nachgehen.
Bei wettbewerbswidrigen Praktiken, die den Handel auf Märkten innerhalb eines Landes (z.B. in den Niederlanden, Deutschland oder in Belgien) betreffen, ist eher an eine Klage vor einem Gericht oder an eine Beschwerde bei der Wettbewerbsbehörde des Landes (z.B. die niederländische „Autoriteit Consument & Markt“, das deutsche „Bundeskartellamt“, die „Belgische Mededingingsautoriteit“) zu denken.
Desweiteren kann natürlich immer an einen Hinweis auf wettbewerbswidrige Handlungen bei der zuständigen Behörde gedacht werden. Es ist allerdings zu empfehlen, sich immer zunächst anwaltlichen Rat zu holen, bevor man irgendwelche Schritte einleitet.
Falls man selbst an wettbewerbswidrigen Praktiken beteiligt sein sollte, bei allen Fragen zu derartigen Problemen oder zur Sicherstellung der Einhaltung der Regeln (z.B. mittels Anpassung von innerbetrieblichen Prozessen) empfehlen wir ebenfalls zunächst anwaltlichen Rat einzuholen. Bei Nichthandeln werden die Kosten und die Risiken in allen Fällen weit gravierender ausfallen.
Im Fall der Verwicklung in wettbewerbswidriges Handeln besteht immer auch die Möglichkeit einer Selbstanzeige, die dazu führen kann, daß man mit einer geringeren oder gar ohne eine Geldstrafe (Immunität) aus einem Verfahren hervorgeht, soweit man die Angelegenheit frühzeitig oder möglichst als erster selbst anzeigt.
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