BFH-Urteil zur Frage der Zuordnung von Einkünften bei ehemaligen Betriebsstätten

| NL Law

Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 16.9.2014, das hier bereits besprochen worden ist, ist nun vom BFH bestätigt worden (BFH v. 20.5.2015 – I R 75/14). Damit besteht für die Praxis nunmehr Rechtssicherheit und die Finanzverwaltung wird ihre bisherige Praxis ändern müssen. Auch wenn eine Betriebsstätte nicht mehr besteht, nach der Schließung aber noch Einkünfte durch die Betriebsstätte veranlasst sind (hier: Auflösung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten der Betriebsstätte) kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte an, sondern auf den wirtschaftlichen Veranlassungszeitraum an. Die Einkünfte können demnach im Betriebsstättenstaat besteuert werden, Deutschland muss entsprechend dem jeweiligen DBA die Doppelbesteuerung vermeiden. Für die Praxis interessant ist auch die Feststellung, dass eine Liquidationsbilanz bei Auflösung der Betriebsstätte nicht verlangt werden könne, dafür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Das Urteil des BFH stimmt im übrigen auch mit der Rechtsprechung des niederländischen Hoge Raad überein.

Anmerkung: Das Urteil ist zur Rechtslage im Jahre 2000 ergangen. Man könnte daran denken, dass sich aus dem später eingefügten § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG eine andere Rechtslage ergibt. Danach könnte man davon ausgehen, dass die Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte bei Schließung ins deutsche Stammhaus übergeführt werden und damit die stillen Reserven der deutschen Besteuerung unterliegen. Es ist allerdings zweifelhaft, ob das Veranlassungsprinzip nach der Gesetzesänderung nicht mehr gelten sollte.

Abweichungen können sich auch nach AOA ergeben, wie er im neuen DBA Deutschland – Niederlande enthalten ist. Unter AOA führt die Schließung der Betriebsstätte zu einer fiktiven Veräußerung der Wirtschaftsgüter. Der an die Betriebsstätte zu zahlende Kaufpreis wäre nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu ermitteln. Ob dabei auch die Rückstellungen vom Stammhaus übernommen werden müssten, ist aber zweifelhaft.

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