Anforderungen an die Substanz von Gesellschaften in den Niederlanden

| NL Law

Nach Artikel 2 Abs. 4 Vpb (Nl-KStG) sind auch Gesellschaften unbeschränkt steuerpflichtig, die nach dem Recht der Niederlande gegründet worden sind. Das bedeutet aber auch, dass solche Gesellschaften keinerlei wirtschaftliche Aktivitäten in den Niederlanden nachweisen müssen. Das wiederum macht es möglich, niederländische Gesellschaften ohne jegliche Substanz (Briefkastenfirmen) für die internationale Steuerplanung zu nutzen. Dies hat im Rahmen der Diskussion um BEPS zu Kritik geführt und das NLMvF hat darauf vorläufig reagiert (s. Schr. v. 25.6.2012 – IFZ/2012/85 U). Auf Anregung des Finanzministeriums hat ein wissenschaftliches Institut (SEO) 2013 einen Bericht publiziert, der zum Ergebnis kommt, dass die niederländische Wirtschaft substantiell von den “Briefkastenfirmen” profitiert. Dennoch hat das NLMvF in einem Schr. v. 30.8.2013 (IFZ/2013/320) einseitige Maßregeln angekündigt. Dies hat zur Einführung von Art. 3a Ausführungsbeschluss zum Gesetz über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Uitvoeringsbesluit Wet internationale bijstandsverlening bij de heffing van belastingen – WIB) geführt. Der allgemeine Rechnungshof hat 2014 auf Anregung durch das Parlament ein Gutachten vorgelegt, in dem im Detail auf die Substanzanforderungen eingegangen wird, die für alle niederländischen Unternehmen gelten sollten. Daraufhin haben einige Abgeordnete spezifische Fragen gestellt, die das MvF zum Anlass nahm, in einem Schr. v. 4.11.2016 (nr. 2016-0000194729) auf die Substanzanforderungen noch einmal näher einzugehen ohne dass es zu weiteren Änderungen gekommen wäre.

Im Ergebnis werden die Substanzkriterien nicht gefordert, um am niederländischen Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Das niederländische MvF ist der Auffassung, dass hauptsächlich die Quellenstaaten betroffen sind, die Vertragsvorteile wie niedrigere Quellensteuern zuerkennen sollen. Niederländische Gesellschaften müssen daher in ihrer Steuererklärung angeben, ob sie die Substanzerfordernisse erfüllen. Ist das nicht der Fall, werden die entsprechenden Daten an die betroffenen ausländischen Staaten weitergeleitet, so dass diese ihre Anti-Treaty-Shopping-Regelungen anwenden können (wie etwa § 50d Abs. 3 EStG) oder aufgrund der allgemeinen Missbrauchsregelung, wie sie zukünftig in DBA enthalten sein werden, Vertragsvorteile verweigern können. Außerdem erhalten Gesellschaften, die Dienstleistungen erbringen und nicht genügend Substanz aufweisen, keine verbindlichen Auskünfte von der Finanzverwaltung (Beschl. v. 3.6.2014, DGB 2014/3101).

Im einzelnen müssen Gesellschaften die folgenden Substanzkriterien erfüllen:

  • Mindestens die Hälfte der entscheidungsbefugten Geschäftsführer sind in den NL ansässig
  • Diese Geschäftsführer verfügen über die Ausbildung und Kenntnis, die sie für die Ausführung ihrer Aufgaben haben müssen
  • Die Geschäftsführung ist entscheidungsbefugt
  • Die Gesellschaft verfügt über ausreichend qualifiziertes Personal
  • Geschäftsführungsbeschlüsse werden in den Niederlanden genommen
  • Das wichtigste Bankkonto wird in den Niederlanden geführt
  • Die Buchführung wird in den Niederlanden geführt
  • Die Gesellschaft hat bisher alle steuerlichen Verpflichtungen (vor allem Einreichung der Steuererklärungen) erfüllt
  • Die Gesellschaft ist nicht in zwei Landen ansässig
  • Das Kapital der Gesellschaft entspricht den ausgeübten Funktionen (wobei auch das Betriebsvermögen und die bestehenden Risiken berücksichtigt werden)
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