Stellt der deutsche Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der in den Niederlanden wohnt, ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen der Arbeitnehmer dieses Fahrzeug benutzen kann, ohne dass er die BPM in den Niederlanden bezahlen muss.
Nach Art. 2 Uitvoeringsbesluit BPM gelten für die Freistellung drei Voraussetzungen:
- Das Kfz wird nur vom Arbeitnehmer bzw. seinen Familienmitgliedern genutzt.
- Der Arbeitgeber bestätigt, dass das Kfz hauptsächlich für die Ausübung der Arbeit außerhalb der Niederlande benutzt wird.
- Der Arbeitnehmer hat in der Frage, wo das Kfz zugelassen wird, kein Mitspracherecht.
Für die Bestätigung des Arbeitgebers steht auf der Website der niederländischen Finanzverwaltung ein Formular bereit. Es ist (nicht mehr) erforderlich, dass auch die Erlaubnis zum privaten Gebrauch bestätigt wird.
Diese Freistellung zielt darauf ab, Doppelerfassungen und Doppelbesteuerungen zu vermeiden, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Es spielt allerdings keine Rolle, ob der Sitzstaat des Arbeitgebers ebenfalls eine vergleichbare Steuer erhebt. Art. 2 Uitvoeringsbesluit BPM sollte möglichst so ausgelegt werden, dass die Erhebung der BPM nicht die in Art. 45 AEUV niedergelegte Arbeitnehmerfreizügigkeit einschränkt (HR v. 1.12.2006, No. 41 879, BNB 2007/105).
Der Begriff „hauptsächlich“ bedeutet mehr als 50% Gebrauch außerhalb der Niederlande. Im Prinzip ist es zulässig, das Auto auch für die private Fahrt vom Wohnsitz zur Arbeitsstelle zu benutzen. Die geforderte Nutzung im Ausland bezieht sich nur auf geschäftliche Reisen. Es ist richterlich noch nicht endgültig geklärt, ob das Finanzamt die Führung eines Fahrtenbuchs verlangen kann. Man sollte allerdings mit einer solchen Auflage rechnen.
Sollten sich die Voraussetzungen der Freistellung ändern, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Die Freistellung ist zeitlicher Natur und kann bei Wegfallen der Voraussetzungen widerrufen werden. Hat der Steuerpflichtige die Änderung (schuldhaft) nicht mitgeteilt, wird die Freistellung als niemals existent angesehen und entsprechend rückwirkend besteuert.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass Art. 2 Uitvoeringsbesluit BPM im Einklang sowohl mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit als auch der Dienstleistungsfreiheit steht (s. insbes. EuGH v. 21.3.2002 – C-451/99, „Cura Anlagen“; EuGH v. 27.6.2006 – C-242/05, „van de Coevering“; EuGH v. 15.9.2005 – C-464/02, „Kommission v Dänemark).