Wie auch in Deutschland erfolgt die Einordnung von ausländischen Personengesellschaften über einen Vergleich der inländischen Gesellschaftsformen mit ausländischen Gesellschaftsformen um zu bestimmen, wie sie im Inland steuerlich behandelt werden müssen.
In einem Beschluss aus 2009 (Besluit van 11.12.2009, nr. CPP2009/519, Staatscourant 2009, 19749) wurden die Kriterien festgelegt, die beim Vergleich heranzuziehen sind und bestimmt, welche Bedeutung sie für die letztendliche Einordnung spielen sollen. In regelmäßigen Abständen werden außerdem Listen publiziert, in denen bestimmte Gesellschaften aus einer Vielzahl von Ländern und deren konkrete Einordnung aufgeführt werden (zuletzt Kwalificatielijst buitenlandse samenwerkingsverbanden v. 4.5.2016). Nicht aufgeführt sind Gesellschaften, bei denen es jeweils einer Einzelfallbetrachtung bedarf, je nachdem wie die Gesellschaftsstatuten ausgestaltet sind.
Bei der ausländischen Gesellschaft handelt es sich dann um eine der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegende Gesellschaftsform, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Gesellschaft ist rechtlich Eigentümer der Wirtschafsgüter
- alle Anteilseigner sind beschränkt haftbar für die Schulden der Gesellschaft
- die Gesellschaft verfügt über Kapital, das in Anteile unterteilt ist
- die Anteile können frei erworben oder veräußert werden.
Häufig werden nicht alle vier Voraussetzungen kumulativ gegeben sein, drei sollen deshalb auch ausreichen. Jedenfalls wird eine Gesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt angesehen, wenn alle Gesellschafter beschränkt haftbar sind, das Betriebsvermögen im Eigentum der Gesellschaft steht und das Unternehmen nichf auf Rechnung und Risiko der Gesellschafter betrieben wird.
Nach der Liste gilt für deutsche Gesellschaftsformen:
- Als der Körperschaftsteuer unterliegende Gesellschaften gelten AG, GmbH und KGaA
- Als transparent gelten GbR, OHG und KG. Ausdrücklich werden auch als transparent angesehen AG & Co KG sowie die GmbH & Co Kg.