Belgien gehört nach wie vor zu den Ländern mit der höchsten steuerlichen Belastung des Arbeitseinkommens. Um dennoch für ausländische Arbeitnehmer attraktiv zu bleiben, gibt es bereits seit geraumer Zeit eine günstige steuerliche Regelung für Expats.
Seit 2022 gilt jedoch eine neue gesetzliche Expat-Regelung. Obwohl dieses System zunächst weniger interessant erschien als die frühere administrative Regelung, haben eine kürzlich erfolgte Gesetzesänderung und ein ergänzendes Verwaltungsrundschreiben es wieder attraktiver gemacht.
Die neue Expat-Regelung
Mit dem Programmgesetz vom 27. Dezember 2021 wurde das frühere administrative Expat-System durch einen gesetzlichen Rahmen ersetzt. Dank einer Übergangsregelung konnten beide Systeme noch bis Ende 2023 nebeneinander bestehen. Seit dem 1. Januar 2024 gilt ausschließlich die neue Regelung.
Das derzeitige System unterscheidet zwischen:
- der Sondersteuerregelung für zugezogene Steuerpflichtige (BBIB) und
- der Sondersteuerregelung für zugezogene Forscher (BBIO).
Beide Regelungen gelten für zugezogene Steuerpflichtige und Forscher, die seit dem 1. Januar 2022 in Belgien eine Tätigkeit aufnehmen.
Die neue Regelung bietet zwar mehr Rechtssicherheit, war jedoch in bestimmten Punkten weniger günstig als das alte System. Dies hing vor allem zusammen mit:
- der Einführung einer Mindestvergütung für die BBIB und
- der Begrenzung der dem Arbeitgeber eigenen Kosten, die zusätzlich zur Vergütung geltend gemacht werden konnten.
Lockerungen der Expat-Regelung
Im Rahmen des Osterabkommens wurde die Regelung durch das Gesetz vom 18. Dezember 2025 gelockert.
Diese Änderungen wurden vorgenommen, nachdem aus der Wirtschaft und von internationalen Arbeitgebern Kritik an der eingeschränkten Attraktivität der neuen Regelung geäußert worden war. Mit der Reform will der Gesetzgeber Belgien wieder wettbewerbsfähiger machen, um ausländische Talente und internationales Fachwissen anzuziehen.
Senkung des Mindestgehalts für das BBIB
Um unter das BBIB zu fallen, musste ein Arbeitnehmer oder Geschäftsführer ursprünglich ein jährliches steuerpflichtiges Bruttogehalt von mehr als 75.000 EUR für Leistungen in Belgien beziehen.
Diese Schwelle wurde nun auf 70.000 EUR gesenkt. Zudem wurde vorgesehen, dass dieser Betrag alle drei Jahre auf der Grundlage des geglätteten Gesundheitsindexes angepasst werden kann.
Bei der Berechnung dieser Vergütung wird das Bruttojahresgehalt vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt. Bestimmte Vergütungen bleiben dabei unberücksichtigt, wie z. B. Abfindungen, Entschädigungen wegen vorübergehenden Lohnausfalls und steuerbefreite Vergütungen gemäß Artikel 38 WIB92. Auch Boni, für die zum Zeitpunkt der Beantragung des BIBB-Systems noch keine Gewissheit besteht, dürfen nicht mitgerechnet werden.
Wichtig ist, dass die Gehaltsschwelle ausschließlich auf der Grundlage der tatsächlich in Belgien erbrachten Leistungen beurteilt wird. Bei Arbeitnehmern mit einer geteilten Gehaltsabrechnung zählt daher ausschließlich der belgische Teil der Vergütung.
Für das BBIO gilt diese Mindestlohnvoraussetzung nicht. Dort reicht eine Qualifikationsvoraussetzung aus. Zudem steht das BBIO nur Arbeitnehmern und nicht Geschäftsführern offen.
Höhere pauschale Kostenvergütung und Abschaffung der Obergrenze
Ein wichtiger Vorteil sowohl des BBIB als auch des BBIO besteht darin, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn eine steuer- und sozialversicherungsfreie pauschale Kostenpauschale in Höhe von 35 % gewähren kann. Bis vor kurzem betrug diese Pauschale maximal 30 % des Bruttolohns, mit einer absoluten Obergrenze von 90.000 EUR pro Jahr.
Diese Vergütung gilt als Erstattung von Kosten, die dem Arbeitgeber entstehen, und kann unter anderem Folgendes betreffen:
- einmalige Umzugskosten;
- Kosten für die Einrichtung der Wohnung in Belgien;
- Schulkosten für Kinder; und
- sonstige wiederkehrende Ausgaben, die sich unmittelbar aus der Beschäftigung in Belgien ergeben.
Administrative Klarstellungen zur Expat-Regelung
Am 1. April 2026 veröffentlichte die Steuerverwaltung das Rundschreiben 2026/C/51 mit zusätzlichen Erläuterungen zu den neuen Lockerungen.
So bestätigt das Rundschreiben unter anderem, dass:
- das Mindestgehalt von 70.000 EUR ab dem 1. Januar 2025 im Jahr der Ankunft, der Abreise oder der Beendigung der Regelung anteilig berechnet werden muss, abhängig von der Anzahl der Tage, an denen die Bedingungen der Regelung erfüllt waren;
- die Abschaffung der Obergrenze von 90.000 EUR automatisch bedeutet, dass auch die Aufteilung im Verhältnis zu dieser Obergrenze entfällt. Sie gilt somit nicht mehr für die dem Arbeitgeber eigenen wiederkehrenden Kosten, sowohl im Rahmen des BBIB als auch des BBIO.
Das Rundschreiben stellt zudem klar, dass die Änderungen rückwirkend für Vergütungen gelten, die ab dem 1. Januar 2025 gezahlt oder gewährt wurden.
Dabei wird zwischen zwei Situationen unterschieden.
Einerseits können neu hinzukommende Steuerpflichtige und Forscher, die bereits vor dem Gesetz vom 18. Dezember 2025 unter die Expat-Regelung fielen, ab dem 1. Januar 2025 die neuen steuerlichen Obergrenzen in Anspruch nehmen. Bestehende Arbeitsverträge können gegebenenfalls noch rückwirkend bis spätestens zum 30. Juni 2026 angepasst werden, um:
- für BBIB: die niedrigere Mindestvergütung von 70.000 EUR anzuwenden,
- für BBIB & BBIO: die pauschale Kostenvergütung auf 35 % ohne Obergrenze anzuheben.
Andererseits sieht das Gesetz vom 18. Dezember 2025 vor, rückwirkend einen Antrag auf Anwendung des BBIB für neue Mitarbeiter zu stellen.
Steuerpflichtige, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 9. Januar 2026 in Belgien eine Beschäftigung aufgenommen haben, konnten ausnahmsweise noch bis zum 9. April 2026 einen Antrag auf Anwendung der Expat-Regelung stellen. Damit wurde von der üblichen Antragsfrist von drei Monaten nach Dienstantritt abgewichen.
Fazit
Mit diesen Änderungen wird die belgische Expat-Regelung sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Arbeitnehmer wieder deutlich attraktiver.
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