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Unterschied GmbH und BV
Die niederländische GmbH, die besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (kurz: BV) ist zwar in vielerlei Hinsicht mit der deutschen GmbH zu vergleichen, doch es gibt auch einige wichtige Unterschiede.
Zum Einen benötigen Sie für die Gründung einer BV prinzipiell kein Stammkapital, bereits ein einziger Cent ist ausreichend für die Gründung der BV. Ein signifikanter Unterschied zur deutschen GmbH, bei welcher grundsätzlich ein Stammkapital in Höhe von EUR 25.000,- von Nöten ist.
Auch der Vorstand und die Geschäftsführung unterscheiden sich erheblich: anders als in Deutschland, kann in den Niederlanden auch eine juristische Person zum Geschäftsführer ernannt werden. Es wird daher oftmals eine Holdingstruktur implementiert, in welcher eine zwischengeschaltete Holding die Anteile der Tochtergesellschaft besitzt als auch als Geschäftsführerin fungiert. In Deutschland wäre dies so nicht möglich. Jedoch kennt das deutsche Recht das Konstrukt der GmbH & Co. KG, ein Konstrukt, dass in den Niederlanden so eher unüblich ist.
Personengesellschaften im Vergleich
Ähnlich wie das deutsche Recht kennt auch das niederländische Recht verschiedene Personengesellschaften: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (maatschap); die offene Handelsgesellschaft (vennootschap onder firma) und die Kommanditgesellschaft (commanditaire vennootschap). Alle drei sind dem deutschen Äquivalent ähnlich. Anders als das deutsche Recht macht das niederländische Recht allerdings keinen wesentlichen Unterschied zwischen der Betreibung eines Handelsgewerbes und eines Klein- oder Nichtgewerbes. Auch der Begriff des freien Gewerbes ist so nicht geläufig. Die Haftung der einzelnen Gesellschafter und deren Vertretungsbefugnis ähneln den deutschen Pendants zwar, doch auch hier ist Vorsicht geboten vor einigen kleinen aber feinen Unterschieden.
Vorsicht beim Arbeitsrecht – Holland ist wesentlich strenger
Das niederländische Arbeitsrecht gilt im Vergleich zum deutschen Arbeitsrecht als strenger und arbeitnehmerfreundlicher. Es gibt zwar die Möglichkeit, eine Anstellung zu befristen, doch nicht dauerhaft und sind Kündigungen für den Arbeitgeber oftmals schwierig und langwierig. Zudem muss für eine Vielzahl von Kündigungen erst eine Genehmigung der Behörden eingeholt werden.
Bei nicht fristgemäßen Lohnzahlungen drohen erhebliche Sanktionen und niederländische Gerichte sind großzügig in der Auslegung der Arbeitnehmerrechte (so ist es unserer Kanzlei gelungen, sogar Verjährungsfristen im Arbeitsrecht außer Kraft zu setzten: (siehe: Link)
Auch ist Vorsicht bei krankheitsbedingten Ausfällen und entsprechenden Lohnfortzahlungen geboten: bei krankheitsbedingten Ausfällen hat der Arbeitgeber grundsätzlich für max. 2 Jahre (!) Lohnfortzahlungen zu leisten, erst dann greifen die staatlichen Mechanismen ein. Ein erheblicher Unterschied zu Deutschland, wo dies viel schneller der Fall ist. Eine gute Beratung diesbezüglich und der Abschluss passender Versicherungen ist hier absolut geboten; ansonsten drohen erhebliche finanzielle Nachteile.
Ein Vorteil im niederländischen Arbeitsrecht ist jedoch, dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oftmals sog. wachtdagen einführen kann, bei welchen der Arbeitgeber bei kurzfristiger Krankheit einmalig für max. 2 Tage Lohnzahlungen nicht zu tätigen braucht. Dies ist ein bewährtes Mittel, um krankheitsbedingte Ausfälle zu minimieren.
Unser Team berät Sie gerne bei Ihrer Firmengründung oder Investition in den Niederlanden, und das in deutscher Sprache: luca.bischof@lexquire.com.



